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1.3.1 Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung
 

Kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, dann ist es für beide Seiten von Bedeutung, diese so schnell und sauber wie möglich wieder aus der Welt zu schaffen. Das kann mittels der staatlichen Gerichte oder mittels eines vereinbarten Schiedsgerichtes erfolgen ( -> 1.2.24  ). Davor kann es jedoch noch sinnvoll sein, einen Mediator einzuschalten, der kein Urteil fällt, sondern beiden Parteien hilft, aufeinander zuzugehen und den entstandenen Konflikt im Gütlichen zu beenden. Es besteht da- bei allerdings die Gefahr der Verschleppung.

 

Vor allem im amerikanischen Rechtsbereich sind verschiedene Verfahren entstanden, gerichtliche Prozesse dadurch zu vermeiden, dass beide Seiten einander auffordern, alle den Streit betreffenden und vorhandenen Beweismittel zu sammeln und der Gegenpartei vorzule- gen. Beide Geschäftsleitungen treten sodann zusammen und versuchen den Streitfall mit entsprechender Rechtsberatung gütlich zu lösen. Falls es zu keiner Einigung kommt, kann immer noch ein Gericht angerufen werden. Beide Parteien sind jedoch verpflichtet, sich auf die gesam- melten und vorgelegten Beweismittel zu beschränken und bei darüber hinaus gehenden Beweismitteln zu begründen, warum sie nicht schon vorher vorgelegt wurden.




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Autor: Eike Wolf, Gunter Ertl und Paul Meinl; Publiziert von: Paul Meinl (pmeinl)
factID: 5563626.2 (...Archiv); Publiziert am 07 Jän. 2013 16:43