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1.2.22 Unternehmensveräußerung
 

Für Fall der Unternehmens- veräußerung frühzeitige Informationspflicht und außerordentliches Kündigungsrecht vereinbaren!


Die Zeitungen sind voll von Unternehmenszusammenschlüssen und Unternehmensübernahmen, seien sie nun freundlich oder feindlich. Solche Vorhaben können in manchen Fällen aber für eine der beiden Vertragsparteien einen erheblichen Nachteil bedeuten, insbesondere dann, wenn einem plötzlich die Konkurrenz gefährlich nahe kommt. Es sollte daher in solchen Fällen eine frühzeitige Informationspflicht des anderen Vertragspartners und ein außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart werden.





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Autor: Eike Wolf, Gunter Ertl und Paul Meinl; Publiziert von: Paul Meinl (pmeinl)
factID: 5563608.2 (...Archiv); Publiziert am 07 Jän. 2013 16:44