Im Vertragsgegenstand wird der Umfang der Leistungsverpflichtung be- schrieben, bestimmte Bereiche können in diesem Punkt dann davon ge- zielt ausgenommen werden. Höhere Gewalt in ihren vorhersehbaren Ausdrucksformen sollte zur Klarstellung inkludiert werden (siehe -> 1.2.1 ).
Es ist unvermeidbar, dass die gesetzliche Regelung für bestimm- te Bereiche des Geschäftslebens nicht immer sachgerecht ist. Insbesondere die Fälle der Höheren Gewalt, also Ursachen und Einflüsse, auf die keine der Vertragsparteien einen vernünftigen und vorhersehbaren Einfluss nehmen kann, sollten für den individuellen Fall ausreichend beschrieben werden und als Höhere Gewalt im Vertrag ge- regelt werden (siehe dazu aber auch -> 2.1.9 ).
Ein Begriff der höheren Gewalt, der für alle Rechtsgebiete gleich gilt und im Gesetz ausdrücklich verankert ist, existiert allerdings nicht. Daher müssen die Parteien sich bei der Vertragsabfassung der Mühe der Eingrenzung und Formulierung unterziehen. Je enger die Voraussetzungen für Höhere Gewalt gezogen werden, umso höher ist der Preis, weil sich damit das Risiko erhöht, dass ein Schadenseintritt nicht als Höhere Gewalt eingestuft wird. Die Versicherbarkeit dieser Risken und ihrer Kosten ist ein brauchbarer Hinweis auf das höhere Risiko.
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