Eine Meldungsplicht an das Datenschutzregister ist abzuklären und ihre Durchführung zu regeln.
Wie in -> 1.2.5 näher ausgeführt, sind die im SaaS-Modell üblicherweise verarbeiteten Daten meist personenbezogene Daten, für die das Datenschutzgesetz Regeln festgelegt hat. Unter bestimm- ten Voraussetzungen (siehe § 17 F DSG 2000) kann die Meldung der Datenverarbeitung an das Datenschutzregister entfallen. In allen an- deren Fällen ist dies zu melden. Da zu dieser Meldung eine gewis- se Sachkenntnis gehört (§ 19 DSG 2000 ), die nicht überall verfügbar ist, empfiehlt es sich, den Sachkundigeren mit den Meldungen an das Datenschutzregister zu betrauen. Dieser muss allerdings auch die schadenersatz- und verwaltungsrechtliche Haftung für fehlerhafte Meldungen übernehmen. Die DVR-Meldungen müssen zukünftig elek- tronisch (über Internet) erfolgen. Muster sind auf der Homepage der DSK (www.dsk.gv.at) zu finden.
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