In Ausnahmefällen kann es notwendig werden, dass für bestimmte Softwareentwicklungen eine eigene Entwicklungsmaschine notwendig ist, um die Eingriffe in den laufenden Betrieb durch Testläufe zu ver- hindern. Dies muss jedoch ausdrücklich vereinbart werden. Inhaltlich entspricht dies einem zusätzlichen eigenen Werkvertrag für solche ab- sehbaren zeitlichen Prozesse. Zu regeln wäre: Wer stellt die Maschine mit welcher Kapazität wann und wo zur Verfügung und wie darf sie ver- wendet werden.
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