(auch „Abtretungsverbot“) Damit wird einem oder beiden Vertragspartnern ver- traglich verboten, Forderungen aus dem Vertrag an einen Dritten zu übertra- gen. Der häufigste Anwendungsfall ist die Veräußerung von Forderungen an eine
„Factorbank“. Dabei wird eine Forderung auf einen Betrag x um den (sofort zahl- baren) Preis y (geringer als x) verkauft. Dies hilft bei Liquiditätsproblemen aus der Klemme, weil man für die Forderung x, auch wenn sie noch nicht fällig ist, schon
jetzt zumindest den Betrag y erhält und darüber verfügen kann.
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