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Ordre public
 

(franz. für öffentliche Ordnung), als „Grundwertungen einer Rechtsordnung“ zu verstehen. Die allgemeine Regel besagt sinngemäß, dass eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt und damit nicht vollstreckbar wird, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Innerhalb der EU wurde die Anwendung des „Ordre public“ durch die EU-Vollstreckungs-Verordnung weitgehend ausgeschaltet. Diese bestimmt, dass ein zu vollstreckendes Gerichts- oder Schiedsgerichtsurteil aus einem EU-Mitgliedstaat nicht mehr in dieser Hinsicht überprüft werden darf. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Grundwertungen der Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander und mit der EU-Grundrechtscharta in Einklang stehen.




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Autor: Alfred Peherstorfer; Publiziert von: Alfred Peherstorfer (alfredisco)
factID: 5563473.1; Publiziert am 16 Oct. 2012 14:57
 
Verweis(e) (1):
1.2.24 Sonstiges07 Jan. 2013factlink