Notar Dr. Schweinhammer
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15 Nov. 2024; 03:14
Vertrauen ist gut, ein Vertrag noch besser
 
Paare ohne Trauschein. Was sie beachten müssen, wenn sie gemeinsam eine
Eigentumswohnung kaufen.

VON CHRISTINE KARY

Der Kauf einer Eigentumswohnung war noch vor wenigen Jahren für unverheiratete
Paare ein gewichtiges Argument, sich endlich doch zu "trauen". Denn nur
Ehepartner konnten gemeinsam als Wohnungseigentümer ins Grundbuch eingetragen
werden. Seit 2002 geht das auch ohne Trauschein. Ab 1. Oktober gelten für
Eigentümerpartnerschaften weitere Neuerungen.

Wer kann eine Eigentümerpartnerschaft eingehen?

Grundsätzlich jeder, beispielsweise können sich auch zwei Anleger eine
Vorsorgewohnung teilen.

Können auch mehr als zwei Personen ins Grundbuch eingetragen werden?

Nein, das ist nicht einmal dann möglich, wenn etwa mehrere Geschwister eine
Wohnung erben. Die Anteile der beiden Partner müssen je 50 Prozent betragen.

Was ist, wenn nicht beide gleich viel eingebracht haben?

"Dann sollten sie einen Vertrag abschließen, in dem das zur Beweissicherung
dokumentiert ist", empfiehlt Wolfgang Kropf, Rechtsanwalt in Wien. Auch für den
Fall, dass einer der Partner stirbt, sollte man eine Regelung treffen. Sinnvoll
ist es auch, sich wechselseitig ein Wohnrecht einzuräumen, als Absicherung für
den Fall, dass irgendwann einer der Partner widerrechtlich, ohne Zustimmung des
anderen, seinen Anteil verkaufen will. Steht ein Wohnrecht im Grundbuch, wird
ihm das schwerfallen. "Und findet sich doch ein Käufer, dann wirkt das Wohnrecht
auch ihm gegenüber", so Kropf.

Kann denn jeder der Partner so einfach seinen Anteil verkaufen?

Künftig wird das mit Einverständnis des Partners möglich sein.
Was passiert im Fall einer Trennung?

Grundsätzlich kann jeder Partner die Aufteilung des gemeinsamen Eigentums
verlangen (im Streitfall mit Teilungsklage). Meist wird dann die Wohnung
verkauft und der Erlös aufgeteilt.

Kann man sich dagegen absichern?

Ja, die Partner können - im Normalfall für einen Zeitraum von drei Jahren -
einen Ausschluss der Teilungsklage vereinbaren. "War bisher eine solche
Vereinbarung nur für die ersten drei Jahre möglich, kann sie künftig jederzeit
und auch wiederholt abgeschlossen werden", so Gabriele Schubert, Rechtsanwältin
in Baden.

Was ändert sich, wenn man sich später doch noch "traut"?

Nicht allzu viel, abgesehen davon, dass, solange die Ehe aufrecht ist und
zumindest einer der Partner die Wohnung als Dach über dem Kopf braucht, die
Teilungsklage ausgeschlossen ist. Außerdem sind Ehegatten erbrechtlich
bessergestellt. Aber Achtung: Auf Aufteilungsvereinbarungen, die man vorher für
den Fall der Trennung geschlossen hat, kann man sich nach der Eheschließung
nicht mehr verlassen. "Handelt es sich um die Ehewohnung, geht im Scheidungsfall
die richterliche Entscheidung vor", so Schubert.

Und wenn einer der Partner stirbt?

Künftig fällt der Anteil des Verstorbenen an den überlebenden Partner, der dafür
im Normalfall die Hälfte des Verkehrswertes an die Verlassenschaft zahlen muss.
Möglich sind auch andere Vereinbarungen (zum Teil nur unter Mitwirkung eines
Anwalts oder Notars!). Die Partner können einander auch durch letztwillige
Verfügung die Zahlungspflicht erlassen.

Recht. Was sich ändert

Ein Ausschluss der Teilungsklage
ist künftig wiederholt möglich.

Jeder darf seinen Anteil verkaufen,
wenn der Partner zustimmt.

Im Konkurs eines Partners ist der
andere - bei dringendem Wohnbe-
dürfnis - besser abgesichert.

Stirbt ein Partner, gelten vom gesetz-
lichen Erbrecht abweichende Regeln.


Quelle: Die Presse, Immobilien, 5. August 2006