Massive Einschränkungen von Schadenersatzansprüchen widersprechen einem ausgewogenen Vertragsverhältnis.
Schadenersatzansprüche werden in Software-Verträgen oft massiv ein- geschränkt, sei es durch Ausschluss bestimmter Verschuldensstufen (z.B. Fahrlässigkeit), sei es durch Beschränkung auf bestimmte Schadensarten. Dies widerspricht einem ausgewogenen Vertragsverhältnis.
Einschränkungen der Schadenersatzhaftung sind nach der Recht- sprechung grundsätzlich für die Fälle der leichten Fahrlässigkeit zuläs- sig (vgl. aber § 6 Abs. 2 Z 5 KSchG9). Im Bereich der groben Fahrlässigkeit ist die Rechtsprechung stark einzelfallbezogen. Eine volle Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit entspricht dem Gesetz und ist die ge- rechteste Lösung. Einschränkungen dieser Haftung sollten nur in gut begründeten Fällen und nur auf Grund einer adäquaten Gegenleistung erfolgen. Der nicht unübliche Ausschluss von Vermögensschäden be- trifft in SaaS-Verträgen meistens die Hauptleistung und bedeutet so- mit den Ausschluss jeglicher Haftung. Dies führt zu einer groben Benachteiligung des Service-Kunden und wäre daher gemäß § 879 Abs. 3 ABGB10 nichtig.
Im Schadensfall muss bei Vertragsverletzungen jedenfalls der Schädiger beweisen, dass ihm kein Verschulden für den Schaden vorgeworfen werden kann. Darüber hinaus sei darauf hingewie- sen, dass nach der Rechtsprechung des F OGH ein größeres Unternehmen, das juristisch beraten wird und trotz allem gesetzes- widrige Klauseln in seinen Vertrag aufnimmt, schadenersatzpflich- tig wird, unabhängig davon, um welche Klausel es sich handelt.
Zu beachten ist sinnvollerweise auch der Fall, dass Dritte im Zusammenhang mit dem Vertrag Schadenersatzforderungen gegen einen der Vertragspartner geltend machen. Zu klären ist dabei, ob und wie in so einem Fall ein allfälliger Schadensausgleich zwischen den Parteien erfolgen soll.
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