Abmachungen bei der Umsetzung können Vertragsänderung bewirken.
Jede Vereinbarung enthält Randbedingungen, die besondere Aufmerksamkeit verlangen. Dies können z.B. vereinbarte Wartungszyklen oder Software-Releases sein. Durch die praktische Handhabung auf der Umsetzungsebene können sich dabei Änderungen der vertraglichen Rechte und Pflichten ergeben (indem man sich auf konkrete Vorgangsweisen einigt oder diese stillschweigend akzeptiert). Änderungen bzw. konkrete Umsetzungen sollten daher in regelmäßi- gen Abschnitten in Besprechungen überprüft und mit dem Vertrag in Einklang gebracht werden. Damit diese Vereinbarungen nicht unvermu- tet eine unbeabsichtigte Vertragsänderung hervorrufen, ist es praktisch, solche Abmachungen zwischen den Parteien als bloße Durchführung und nicht als Änderung des Vertrags zu qualifizieren.
Größere Sicherheit bietet die Bildung eines nicht in die direkte Umsetzung involvierten „Koordinationsgremiums“, an das regelmäßig Bericht zu erstatten ist. Dessen Aufgabe ist es, darüber zu wachen, dass die „gelebte“ Wirklichkeit mit der „vertraglichen“ in Einklang bleibt. Zu beachten ist, dass z.B. die Vereinbarung der Schriftlichkeit von Vertragsänderungen hier keine Abhilfe schaffen kann, sondern eine ent- sprechende Klausel sogar selbst durch Abweichen in der Praxis abbe- dungen werden kann (siehe dazu auch -> 1.2.24 ).
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