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1.2.15 Geheimhaltungspflichten
 

Eine vertragliche Geheimaltungsverpflichtung ist sinnvoll, ihr Umfang sollte jedoch realitätsnahe festgelegt und nicht überspannt werden.


Kunden sind natürlich nicht daran interessiert, dass   ihre Daten an die Öffentlichkeit gelangen oder gar in falsche Hände geraten. Geheimhaltungspflichten sind bereits in diversen Gesetzen geregelt. Es empfiehlt sich trotzdem, die Geheimhaltung vertraglich zu regeln, wobei man aber berücksichtigen muss, dass Menschen immer Fehler machen. Die Auswirkungen dieser Fehler können gravierend bis gleich Null sein. Entsprechend sollte die Sanktion vereinbart werden. Die häufig verwendete allumfassende Geheimhaltung auf „ewige“ Zeiten (offenbar gemeint ist auf Lebenszeit des Verpflichteten) mit rigiden Sanktionen schießt meistens weit über das Ziel hinaus. Als Sanktion für Geheimhaltungsverletzungen wird meist eine Konventionalstrafe (auch Pönale genannt) einschließlich eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzes vereinbart.

 

Mitarbeiter beider Seiten sind ausdrücklich und nachweisbar zur Geheimhaltung zu verpflichten.

 

Dieses Pönale ist zwar wegen des Dienstnehmerhaftpflicht-Gesetzes (DHG) nur unter erschwerten Bedingungen an die Mitarbeiter über- bindbar, es ist aber trotzdem sehr wichtig, dass auch die Mitarbeiter beider Seiten entsprechende Vereinbarungen, am besten mit kon- kret genannten Inhalten, schriftlich abschließen. Dies stellt ihre Aufmerksamkeit und die Beachtung dieser Bedingungen sicher. Eine zeitliche Befristung dieser Verpflichtungen ist sinnvoll, weil insbeson- dere nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters dessen Aufmerksamkeit nachlässt und eines Tages auch nicht mehr zumutbar ist. Nur für be- sonders kritische oder sensible Daten wird ein langer Zeitraum für die Geheimhaltung vertretbar sein.




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Autor: Eike Wolf, Gunter Ertl und Paul Meinl; Publiziert von: Paul Meinl (pmeinl)
factID: 5563567.2 (...Archiv); Publiziert am 07 Jan. 2013 16:45