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1.2.13 Entgelt und Zahlungsbedingungen
 

Die Vereinbarung des Entgelts für bestimmte Leistungen gilt abgesehen von der Verhandlungsphase als relativ unproblematisch, weil es der offenkundige und leicht erfassbare Teil eines Vertrags ist. Steht dem aber eine sehr differenzierte Leistungserbringung gegenüber, dann kann die Bestimmung der   verschiedenen Entgeltbestandteile die gleiche Komplexität wie die Leistungserbringung annehmen. In der Regel sollte man daher diesem Abschnitt eines Vertrags die gleiche Sorgfalt und nicht nur Verhandlungsintensität widmen wie der Leistungsbeschreibung und der Verfügbarkeit. Insbesondere die Entgeltminderungen für Minderleistungen werfen erhebliche Schwierigkeiten auf, was ihre absolute oder relative Größe und ihre Abrechnung betrifft.

 

Das gerne vereinbarte Aufrechnungsverbot bietet mehr Nach- als Vorteile.

 

Das so beliebte und in Vertragsmustern zumeist enthaltene Verbot, Gegenforderungen wie z.B. Pönalen, Entgeltminderungen, Schadenersatzleistungen usw. vom zu leistenden Entgelt abzuziehen („Aufrechnungsverbot“), ist fehleranfällig und kontraproduktiv. Die Möglichkeit, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, stellt nämlich für beide Seiten eine zusätzliche Sicherheit dar. Denn trennt man die wechselseitigen Forderungen strikt voneinander, so kann es passieren, dass eine eigene Zahlung in voller Höhe erbracht werden muss, während eine Gegenforderung, z.B. aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten des Geschäftspartners, unsicher ist und (zum Teil) ausfällt. Ein Nachteil kann allerdings dadurch entstehen, dass der Vertragspartner ver- sucht, die Durchsetzung einer Forderung durch frei erfundene Gegenforderungen zu blockieren. Ein Aufrechnungsverbot sollte trotz- dem eher nicht in den Vertrag aufgenommen werden. Zu beachten ist außerdem, dass bei Verbrauchergeschäften die Wirksamkeit verein- barter Aufrechnungsverbote gesetzlich beschränkt ist (§ 6 Abs. 1 Z 8 Fingerzeig_rot_klein.jpg - 1555528.2 KSchG ). Dies kommt unter Umständen auch bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen in Betracht, wenn sich das Kompensationsverbot in AGB, also dem „Kleingedruckten“, befindet. Die Fristen für die Zahlungen und ihre Randbedingungen, sowie die Sanktionen bei deren Verletzung sind notwendige Bestandteile der Zahlungsbedingungen.

 

Ähnlich dem Aufrechnungsverbot wird auch des Öfteren ein sogenanntes „Fingerzeig_rot_klein.jpg - 1555528.2 Zessionsverbot “ vereinbart. Ein vertragliches Zessionsverbot verbietet die Abtretung (§ 1396a ABGB) der Forderung an einen Dritten. Es schränkt daher den finanziellen Spielraum der betroffenen Partei ein, erspart der anderen Partei aber (va. buchhalterischen) Aufwand.




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Autor: Eike Wolf, Gunter Ertl und Paul Meinl; Publiziert von: Paul Meinl (pmeinl)
factID: 5563558.2 (...Archiv); Publiziert am 07 Jän. 2013 16:45