(auch „Abtretungsverbot“) Damit wird einem oder beiden Vertragspartnern vertraglich verboten, Forderungen aus dem Vertrag an einen Dritten zu übertragen. Der häufigste Anwendungsfall ist die Veräußerung von Forderungen an eine
„Factorbank“. Dabei wird eine Forderung auf einen Betrag x um den (sofort zahlbaren) Preis y (geringer als x) verkauft. Dies hilft bei Liquiditätsproblemen aus der Klemme, weil man für die Forderung x, auch wenn sie noch nicht fällig ist, schon
jetzt zumindest den Betrag y erhält und darüber verfügen kann.
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