Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG handelt es sich dabei um Rechtsgeschäfte, an denen einer- seits jemand beteiligt ist, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (der „Verbraucher“). In der Geschäftssprache wird meistens die Bezeichnung „B2C“ („Business to Consumer“) verwendet.
|