Wichtig ist die Vereinbarung des maßgeblichen Messorts.
Der Anbieter sollte dazu entsprechende Mess-Software anbieten. Es gibt bewährte Messmethoden.
Wichtig ist dabei, auch den Messort (siehe auch -> 3.3 und die Grafik) zu definieren. Dieser ist in Abhängigkeit vom Umfang der vertrag- lich vereinbarten Leistung festzulegen. Eventuell kann auch eine Kontrollmöglichkeit auf einem Arbeitsplatzgerät (PC) angeboten werden.
|