Hier gelten die Ausführungen zu -> 3.1 in gleicher Weise. Den Service- Anbieter trifft in der Verhandlungsphase die Pflicht, aktiv auf die Thematik des Antwortzeitverhaltens seines Dienstes hinzuweisen, die wesentlichen Rahmenbedingungen zu erläutern und den konkreten Bedarf mit dem Kunden abzustimmen. Ein Verstoß gegen die vorvertragliche Aufklärungspflicht kann schadenersatzrechtliche Konsequenzen haben.
|