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3.1 Aufklärung durch den Anbieter
 

Anbieter unterliegt einer (vorvertraglichen) Aufklärungspflicht.

 

In der Verhandlungsphase hat der Service-Anbieter die Pflicht, aktiv auf die Thematik „Ausfallsicherheit“ hinzuweisen, die wesentlichen Rahmenbedingungen zu erläutern und den konkreten Bedarf mit dem Kunden abzustimmen. Dieser ist dabei zumindest darüber zu informieren, was dazu üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart wird, also „verkehrsüblich“ ist. Diese Aufklärung ist von grundlegender Bedeutung. Den Anbieter trifft diesbezüglich eine vorvertragliche Aufklärungspflicht: Er muss die Bedeutung des Dienstes für den Kunden ermitteln, um dann die notwendige Verfügbarkeit zu bestimmen. Ein Verstoß kann Schadenersatzpflichten zur Folge haben.




Metainfo:
Autor: Eike Wolf, Gunter Ertl und Paul Meinl; Publiziert von: Paul Meinl (pmeinl)
factID: 5563334.3 (...Archiv); Publiziert am 07 Jän. 2013 16:39
 
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