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1.2.7 Leistungsänderungen und Updates
 

Updates sollten als Vertragsbestandteil verpflichtend im Leistungsumfang enthalten sein.

 

Es kann für den Service-Anbieter sinnvoll bzw. technisch oder kos- tenmäßig sogar zwingend sein, bestimmte Erweiterungen (Updates) oder  Änderungen des IT-Systems innerhalb des vertraglichen Leistungsumfangs durchzuführen. Zwingende Änderungen ergeben sich meist daraus, dass ein Hersteller von Hard- oder Software die älte- ren Hardware-Teile oder Funktionen nicht mehr weiter betreuen kann oder will. Änderungen und Erweiterungen dieser Art muss er daher für den Kunden ab einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtend machen.

 

Technisch notwendige Leistungsänderungen sind entweder konkret vorweg oder in Form eines Vertragsänderungsrechts des Anbieters zu vereinbaren.

 

Grundsätzlich sind Leistungsänderungen durch den Anbieter entweder im Vertrag vorweg zu vereinbaren – soweit sie schon konkret erfasst werden können – oder zum gegebenen Zeitpunkt in Form eines verbindlichen Anbots dem Kunden vorzulegen. Dieses Angebot kann der Kunde entweder annehmen oder ablehnen.

 

Auch   Änderungen, die aufgrund technischer Gegebenheiten kaum vermeidbar sind, müssen in Form eines Vertragsänderungsrechts des Anbieters vereinbart werden. Dafür sollte ein zulässiger Rahmen fest- gelegt werden. Dem Kunden steht allerdings für diesen Fall ein ordent- liches oder zumindest ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Wird eine für den Kunden existentielle Dienstleistung berührt, muss diese Leistungsänderung so frühzeitig durch den Anbieter angekündigt wer- den, dass der Kunde einen Ersatz finden und einrichten kann. Auch diese Frist sollte im Vertrag vereinbart werden.




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Autor: Paul Meinl; Publiziert von: Alfred Peherstorfer (alfredisco)
factID: 1555889.2 (...Archiv); Publiziert am 16 Okt. 2012 15:37